Hochschulrat
Der Hochschulrat der Dualen Hochschule Sachsen setzt sich gemäß § 91 SächsHSG aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Stimmberechtigte Mitglieder (11 Personen):
- Drei vom Senat benannte Mitglieder oder Angehörige der Hochschule (keine Vertreter der Dualen Praxispartner, des Rektorats oder des Senats).
- Vier Vorsitzende der Erweiterten Studienakademieräte, benannt durch die Direktorenversammlung.
- Vier externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder Praxis, benannt durch das Staatsministerium.
- Beratende Mitglieder (4 Personen):
- Vertreterinnen und Vertreter der Sächsischen Wirtschaft, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der freien Wohlfahrtsverbände und der Industrie- und Handelskammern, benannt durch das Staatsministerium.
Die Mitglieder werden vom Staatsministerium berufen. Der Hochschulrat ist für Aufgaben gemäß § 91 Absatz 1 SächsHSG zuständig, darunter die strategische Ausrichtung und Kontrolle der Hochschule.
- Amtszeit und Sitzungen:
- Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
- Der Vorsitz wird von einem externen Mitglied gewählt.
- Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal pro Semester sowie bei Bedarf. Mindestens einmal jährlich findet eine hochschulöffentliche Sitzung gemeinsam mit den gewählten Senatorinnen und Senatoren statt.